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AGB

AGB Diamant Installationen GesmbH

  1. Geltungsbereich
    Der Auftragsnehmer, Diamant Installationen, liefert und arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.

  2. Angebote/Kostenvoranschläge

    1. Angebote/Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.

    2. Für Angebote, denen eine individuelle Planung zugrunde liegt, wird ein entsprechendes Planungsentgelt in Rechnung gestellt. Das für ein Angebot bezahlte Entgelt wird gutgeschrieben, wenn daraus ein Auftrag entsteht.

    3. Sämtliche Unterlagen und Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

    4. Angebote basieren hinsichtlich der Preisgestaltung auf der gesamten angeführten Leistung. Die Annahme eines Angebotes ist daher nur über den gesamten angebotenen Leistungsumfang möglich.

    5. Die Gültigkeit unserer Angebote beträgt immer 1 Monat ab Ausstellungsdatum.

  3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

    An den Auftragnehmer gerichtete Bestellungen oder Aufträge bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.

  4. Preise

    Wenn nicht anders angeführt/bestätigt, verstehen sich alle Preise freibleibend. Treten zwischen Angebot, Auftragserteilung und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohn- und/oder den Materialkosten auf, so werden die jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsausführung aktuellen Preise verrechnet.

  5. Leistungsausführung

    1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind, der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat und alle baulichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen hat.

    2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, sind vom Auftraggeber beizubringen.

    3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer über die Zeit der Leistungsausführung geeignete und gesicherte Räumlichkeiten für die Zwischenlagerung der Materialien sowie Energie, Wasser und sonstiges erforderliches Zubehör kostenlos zur Verfügung.

  6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

    1. Für vom Auftraggeber angeordnete Änderungen während der Leistungsausführung, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

    2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. 

    3. Wird vom Auftraggeber eine besonders dringende Durchführung während der Leistungsausführung gewünscht, so werden dadurch entstehende Mehrkosten (Überstundenzuschläge, Kosten für rasche Materialbeschaffung) zusätzlich verrechnet.

    4. Bei Materialien kommen die jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsausführung aktuellen Modelle zum Einbau. Änderungen auf Seiten der Zulieferindustrie im Sinne der Produktweiterentwicklung sind gegenüber besichtigten Modellen möglich und stellen keinen Grund für einen Vertragsrücktritt dar.

  7. Leistungsfristen und Termine

    1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung bestätigt worden ist.

    2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Leistungsausführung selbst durch Umstände verzögert, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so verschieben sich die vereinbarten Termine entsprechend nach hinten. Eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

    3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände der Verzögerung nicht innerhalb einer von Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bisher durchgeführten Leistungen in Rechnung zu stellen und über das bereits beigeschaffte Material anderweitig zu verfügen. Eventuelle Lieferzeiten für die Neuanschaffung dieses Materials verlängern bei Fortführung der Leistung die Endtermine.

  8. Beigestellte Waren

    1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, 20% von seinen Verkaufspreisen gleicher oder ähnlicher Waren zu verrechnen.

    2. Solche, vom Auftraggeber beigestellten, Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  9. Zahlung

    1. Alle Zahlungen sind prompt nach Rechnungserhalt fällig. Bei Zahlungsverzug werden 12%Zinsen p. a. zuzüglich anfallender Mahnspesen in Rechnung gestellt.

    2. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, so ist er berechtigt, alle bis dahin erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und die Fortführung der Arbeiten von entsprechenden Sicherstellungen abhängig zu machen.

  10. Eigentumsvorbehalt

    1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Diamant Installationen.

    2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder treten Umstände gem. 9.2 ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits montierte Gegenstände wieder zu demontieren, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

  11. Beschränkung des Leistungsumfanges

    1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

      1. an bereits vorhandenen Leitungen, Armaturen, Sanitäreinrichtungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

      2. bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich. Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben

      nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

  12. Gewährleistung/Garantie

    1. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

    2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. Übernahme durch den Auftraggeber bzw. bei Unterbleiben spätestens bei Rechnungslegung. Werden einzelne Anlagenteile bereits vor Übergabe der Gesamtanlage benutzt, so beginnt die Gewährleistung mit Inbetriebnahme derselben. 

    3. Garantien werden nur in dem Maße gegeben, wie sie vom Hersteller des Produktes gemäß den jeweiligen Garantiebedingungen gewährt werden.

  13. Schadenersatz

    1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung übernommen hat.

    2. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz von Mangelfolgekosten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an einer Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

    3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

  14. Produkthaftung
    Die erbrachten Leistungen, ebenso wie die gelieferten Produkte, bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften zur Handhabung und Wartung – insbesondere auf Überprüfungen von Geräten und Anlagen – oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

  15. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist Wien.